THE COMPANY HEALTH CLUB Allgemeine Geschäfts-bedingungen
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Grundlage sämtlicher Rechtsgeschäfte von THE COMPANY HEALTH CLUB, Susanne Schneider, Oderberger Straße 44, 10435 Berlin (nachfolgend „TCHC“).
Etwaige Geschäftsbedingungen eines Auftraggebers werden nicht Bestandteil eines zwischen TCHC und diesem Auftraggeber geschlossenen Vertrags, auch wenn TCHC diesen Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich widerspricht und eine Leistung erbringt.
I. Vertragsschluss
Sämtliche Angebote von TCHC sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst nach einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch TCHC zu Stande. Die schriftliche Auftragsbestätigung ist für Inhalt und Umfang des Vertrages maßgeblich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
Alle Vereinbarungen, die zwischen TCHC und dem Auftragnehmer zur Erfüllung des Vertrages getroffen wurden, sind vollständig schriftlich niedergelegt. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf die Wirksamkeit von Nebenabreden, Zusicherungen und Änderungen. Nebenabreden, Zusagen und sonstige Erklärungen der Mitarbeiter von TCHC oder von TCHC beauftragten Dritten sind nur dann bindend, wenn sie von TCHC ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.
II. Vertragsdurchführung
TCHC ist berechtigt, die vertragliche Leistung durch geeignete und von TCHC sorgfältig ausgewählte, unterbeauftragte Dritte durchführen zu lassen. TCHC wird in diesem Fall sicherstellen, dass für diese Personen oder Unternehmen alle vertragsgemäßen Pflichten bestehen, wie für TCHC (Datenschutz, Geheimhaltung etc.).
Alle Leistungen von TCHC werden ausschließlich gegenüber dem Auftraggeber erbracht. TCHC übernimmt gegenüber Dritten keine Haftung oder Verantwortlichkeit, soweit diese nicht vorher durch schriftliche Vereinbarung ausdrücklich in den Schutzbereich des Auftrages einbezogen wurden
Die von TCHC angenommenen Aufträge werden nach den anerkannten Regeln der Technik und – soweit nicht entgegenstehende Vereinbarungen schriftlich vereinbart sind – in der bei TCHC üblichen Handhabung durchgeführt.
Bei einer Übernahme des Auftraggebers durch eine andere Firma oder einer Neufirmierung gelten die durch den Auftraggeber geschlossenen Verträge und Abreden auch für den Rechtsnachfolger fort.
III. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf eigene Kosten die Tätigkeit von TCHC so umfassend wie erforderlich zu unterstützen. Der Auftraggeber ist insbesondere verpflichtet, TCHC alle für die Durchführung der vertraglichen Leistung relevanten Informationen und Daten vollständig und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. TCHC ist nicht verpflichtet, vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Informationen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen, es sei denn, dass hierzu unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls Anlass besteht oder dass dies ausdrücklich vereinbart wurde. Der Auftraggeber ist ebenfalls insbesondere verpflichtet, alle sonstigen Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre zu schaffen, die zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen erforderlich sind sowie die Dokumentation der eventuelle zuvor bestandenen arbeitspsychologischen Betreuung für TCHC zugänglich zu machen. Die genauen Mitwirkungspflichten werden im Individualvertrag geregelt.
Der Auftraggeber hat von sich aus auf alle Vorgänge und Umstände, die für die Durchführung des Auftrags von Bedeutung sein könnten, aufmerksam zu machen. Dies betrifft insbesondere die Dokumentation der vorherigen Betreuung, sofern eine solche bestand. Er wird alle erforderlichen Vorbereitungstätigkeiten in eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung durchführen. Sofern Hilfspersonen zur Durchführung von Prüfungen notwendig sind (z.B. zur Begehung von Räumlichkeiten), werden diese vom Auftraggeber beauftragt, koordiniert und bei der Ausübung ihrer Tätigkeit überwacht.
IV. Fristen, Termine und Verzug
Die von TCHC angegebenen Auftragsfristen sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, ein verbindlicher Leistungszeitpunkt ist ausdrücklich schriftlich vereinbart. Zur Fristberechnung gilt immer das im jeweiligen Dokument vermerkte Datum.
Ein von TCHC unterbreitetes Angebot ist grundsätzlich vier Wochen gültig.
Termine für die Erbringung der Leistungen werden zwischen den Parteien mit einem Vorlauf von mindestens 2 Wochen schriftlich vereinbart. Eine kurzfristigere Festsetzung ist nur im beiderseitigen Einvernehmen möglich.
Ist kein verbindlicher Leistungszeitpunkt vereinbart, gerät TCHC erst dann in Verzug, wenn der Auftraggeber ihm zuvor ergebnislos eine angemessene Frist zur Erbringung der geschuldeten Leistung in Textform gesetzt hat. Leistungsfristen beginnen erst ab der vollständigen Erbringung sämtlicher vom Auftraggeber geschuldeter Mitwirkungshandlungen zu laufen. Nachträgliche Änderungswünsche oder verspätet erbrachte Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers verlängern die Leistungszeiten angemessen.
Sollte der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommen, gerät TCHC mit der Leistung nicht in Verzug, wenn eine Leistungserbringung dadurch erschwert oder unmöglich gemacht wird. TCHC ist insbesondere im Falle eines Zahlungsverzuges durch den Auftraggeber von der Leistungspflicht befreit.
Setzt der Auftraggeber TCHC nach Fälligkeit der Leistung eine angemessene Nachfrist und lässt TCHC diese Frist verstreichen oder wird TCHC die Leistung unmöglich, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und – sofern TCHC ein Verschulden trifft – Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. §§ 281, 323 BGB bleiben unberührt.
Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist TCHC dazu berechtigt, den ihr entstandenen Schaden zuzüglich etwaiger Mehraufwendungen zu berechnen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche auf Schadensersatz bleiben unberührt.
Wird eine von der TCHC geschuldete Leistung durch unvorhersehbare oder durch von ihr nicht verschuldete oder zu vertretende Umstände verzögert (z. B. Krankheit, Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen, Transporthindernisse, Rohmaterialmangel, behördliche Maßnahmen oder höhere Gewalt – jeweils auch bei unseren Vorlieferanten – sowie nicht rechtzeitige Selbstbelieferung), so ist TCHC dazu berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder nach ihrer Wahl die Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. TCHC wird den Auftraggeber unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung oder Teilleistung informieren. Schadenersatzansprüche gegenüber der TCHC in diesen Fällen sind ausgeschlossen.
Sofern ein vereinbarter Termin vom Auftraggeber (bzw. einem Mitarbeiter des Auftraggebers) nicht eingehalten werden kann und nicht mindestens 24 Stunden schriftlich im Voraus abgesagt wird, ist TCHC berechtigt, die entstandene Ausfallzeit bzw. die für diesen Termin vorgesehene Leistung bei Leistungen der Grundbetreuung mit den im Vertrag festgehaltenen Stundensätzen und bei individuellen Einzelleistungen mit den zur Leistungserbringung veranschlagten Stunden zum Satz des betroffenen Standortes in Rechnung zu stellen. Fremdstoffe, die zur Leistungserbringung im Kundenwunsch bestellt worden sind, werden zum Einkaufspreis angesetzt.
Vom Auftraggeber bestellte Leistungen werden in der bestellten Höhe abgerechnet, auch wenn weniger Probanden oder Teilnehmer des Auftraggebers zum Leistungstermin erscheinen.
V. Terminabsagen und Stornokosten
Sofern ein vereinbarter Termin vom Auftraggeber (bzw. einem Mitarbeiter des Auftraggebers) nicht eingehalten werden kann und nicht mindestens acht Tage schriftlich im Voraus abgesagt wird, erhebt TCHC Stornokosten. Diese errechnen sich anhand der entstandenen Ausfallzeit bzw. der für diesen Termin vorgesehenen Leistung. Fremdstoffe, die zur Leistungserbringung im Kundenwunsch bestellt worden sind, werden zum Einkaufspreis angesetzt.
Erfolgt die Absage 5 bis 7 Tage vor dem vereinbarten Termin, sind 30 % der Kosten als Stornokosten vom Auftraggeber zu zahlen.
Erfolgt die Absage 3 bis 5 Tage vor dem vereinbarten Termin, sind 50 % der Kosten als Stornokosten vom Auftraggeber zu zahlen.
Erfolgt die Absage weniger als 3 Tage vor dem vereinbarten Termin, sind 100 % der Kosten als Stornokosten vom Auftraggeber zu zahlen.Der Auftraggeber hat die Möglichkeit im Einzelfall gegenüber TCHC darzulegen, dass die tatsächlichen Kosten, die TCHC durch die Terminabsage entstanden sind, geringer sind als der durch die Pauschalen gemäß Nummer 2 festgelegte Wert.
VI. Preise und Zahlungen
Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer, sofern dies nicht anders gekennzeichnet ist.
Dienstleistungen werden nach Vertragsunterschrift in Rechnung gestellt. Für sie besteht regelmäßig ein Zahlungsziel von 14 Tagen.
Unsere Rechnungen sind, sofern auf ihnen nichts anderes vermerkt ist, sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig. Beanstandungen der Rechnungen sind innerhalb von einer Ausschlussfrist von 14 Tagen schriftlich begründet an TCHC mitzuteilen.
Der Auftraggeber kann gegenüber TCHC nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
Während des Verzugs des Auftraggebers hat TCHC für den offenen Rechnungsbetrag einen Zinsanspruch gegen den Auftraggeber in Höhe von 8 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz. Der Auftraggeber kommt durch Mahnung oder spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung in Verzug. Wird ein nach dem Kalender bestimmtes Zahlungsziel vereinbart, kommt der Auftraggeber mit Ablauf des Zahlungszieles in Verzug. § 286 BGB bleibt unberührt. Gerät der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug, gelten im Übrigen die gesetzlichen Regelungen zum Annahmeverzug.
VII. Haftung
TCHC haftet dem Auftraggeber für jegliche Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch TCHC oder eines ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen resultieren. Gleiches gilt bei einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. „Wesentliche Vertragspflichten“ sind die Pflichten, deren Erfüllung eine ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertrauen darf. Dies sind insbesondere die im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Hauptpflichten eines Vertrags.
Im Übrigen haftet TCHC dem Auftraggeber nur für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen.
Soweit die Haftung von TCHC beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
Es erfolgt aufgrund der Regelungen der Absätze 1 – 3 ausdrücklich keine Beweislastumkehr.
In dem Fall, dass TCHC leicht fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht im Sinne des Absatz 1 verletzt haftet TCHC nur für den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden.
Für die von TCHC bestellten Subunternehmer und Drittanbieter sowie deren Software, die im Rahmen der Leistungserbringung Anwendung finden, ist die Haftung ausdrücklich ausgeschlossen.
Sofern TCHC nicht für eine vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Pflichtverletzung, eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder dem Produkthaftungsgesetz haftet, können Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz nur innerhalb von einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn das Gesetz eine längere Verjährungsfrist zwingend vorschreibt, wie etwa in § 438 Abs. 1 S. 2 BGB oder in § 634a Abs. 1 S.2 BGB.
Keine Verantwortung wird übernommen für die Richtigkeit der den Prüfungen zugrunde liegenden Sicherheitsprogrammen oder Sicherheitsvorschriften, es sei denn, diese Prüfung ist ausdrücklich und schriftlich vereinbart.
Schriftformklausel
Änderungen oder Ergänzungen der vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Die Schriftform im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird durch eigenhändige Unterzeichnung der Erklärung und/oder des Vertrages gewahrt.
Salvatorische Klausel
Sollte eine gegenwärtige oder zukünftige Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird hiervon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht berührt, soweit nicht unter Berücksichtigung der nachfolgenden Regelung eine Vertragsdurchführung für eine Partei eine unzumutbare Härte darstellt. Das Gleiche gilt, wenn sich nach Abschluss eines Vertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke ergibt. Die Parteien werden die unwirksame Bestimmung oder ausfüllungsbedürftige Lücke durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die in ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen Bestimmung und dem Gesamtzweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen entspricht.
Gerichtsstand
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Berlin.